vereinssatzung
waldkindergarten bunter wald e.v.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen "Waldkindergarten Bunter Wald e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mechernich und soll in das Vereinsregister beim zuständigen
Amtsgericht eingetragen werden.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind die Förderung von Wissenschaft und Forschung im sozialpädagogischen Bereich sowie die Bildung und Betreuung im Kindes- und Jugendalter, insbesondere die Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) und der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO).
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Inbetriebnahme einer Kindertagesstätte in Form einer Elterninitiative, die Fort- und Weiterbildung von pädagogischen Fachkräften, die Arbeit mit Kindern und Erwachsenen in Kursen, Spielgruppen, Seminaren, Vorträgen und sonstigen Veranstaltungen sowie mit der Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben im sozialpädagogischen Bereich.
§ 3 Selbstlosigkeit, Mittelverwendung, Verbot von Begünstigungen
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung für die Vorstandsmitglieder nach § 3 Nr. 26 a EStG trifft die Mitgliederversammlung. Alle übrigen Entscheidungen zu Absatz 4 Satz 2 trifft der Vorstand. Dies gilt auch für den Abschluss entsprechender Verträge und die Vertragsinhalte.
5. Der Vorstand ist insbesondere ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Er ist ferner ermächtigt, zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben sowie zur Führung der Geschäftsstelle und der vom Verein betriebenen Tageseinrichtung Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder und Nichtvereinsmitglieder als hauptamtlich Beschäftigte (Vollzeitbeschäftigte, Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte) gegen angemessene Vergütung anzustellen.
6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch eine vom Vorstand beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind (z. B. Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon etc.). Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen und Regeln über die Höhe und das Verfahren des Aufwendungsersatzes festgesetzt werden.
§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und aus nicht ordentlichen Mitgliedern. Ordentliche Mitglieder können sein: Erziehungsberechtigte deren Kinder im Waldkindergarten Bunter Wald e. V. betreut werden, Natürliche und juristische Personen, natürliche Personen jedoch nur soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nicht ordentliche Mitglieder können sein: Natürliche und juristische Personen, natürliche Personen jedoch nur soweit sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt nach Anmeldung durch eine Bestätigung des Vorstandes. Anmeldung und Bestätigung durch den Vorstand können in Schriftform, aber auch in elektronischer Form per Email, Fax oder SMS etc. erfolgen, sofern sich die Unterschrift des Antragstellers bzw. des Vorstandes auf den Erklärungen befindet. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden. Jedem Mitglied steht ein Stimmrecht in gleicher Höhe zu.
3. Der Verein ist eine Elterninitiative im Sinne des Kinderbildungsgesetzes, dem Erziehungsberechtigte von mindestens 90 Prozent der die Einrichtung besuchenden Kinder angehören, die nach ihrer Zahl oder der Satzung sowohl die für die laufende Beschlussfassung als auch die für die Änderung der Satzung erforderliche Mehrheit haben. Die Voraussetzungen zur Anerkennung als Elterninitiative nach dem Kinderbildungsgesetz werden vom Verein eingehalten. Für Eltern von Kindern, die von dem Waldkindergarten Bunter Wald e. V. betreut werden, ist daher die Mitgliedschaft im Verein während der gesamten Betreuungszeit ihres/ihrer Kinder bindend. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem wirksamen Abschluss des Betreuungsvertrages zwischen den Eltern und dem Verein bzw. mit dem Betreuungsbeginn. Nach Beendigung der Betreuung ihres Kindes durch den Waldkindergarten Bunter Wald e. V. endet ihre Vereinsmitgliedschaft als ordentliches Mitglied, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Auf Antrag des Mitglieds kann die bisherige ordentliche Mitgliedschaft in eine nicht ordentliche Mitgliedschaft umgewandelt werden.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod (bei Vereinen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Auflösung oder Erlöschen), durch Austritt oder Beendigung des Betreuungsvertrages. Der Austritt kann nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung der Vereinsmitgliedschaft zum nächsten Quartalsende erfolgen. Die Beendigung des Betreuungsvertrages kann vorbehaltlich der Regelungen im Betreuungsvertrag in der Regel ebenfalls nur nach vorheriger schriftlicher Kündigung des Vertrages zum nächsten Quartalsende erfolgen. Eine (anteilige) Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht, auch dann nicht, wenn die Betreuung durch den Waldkindergarten Bunter Wald e. V. vor
Ablauf der Kündigungsfrist des Betreuungsvertrages nicht mehr in Anspruch genommen wird.
5. Ein Ausschluss kann im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Ansehen und die Ziele des Vereins erfolgen. Als wichtige Gründe sind unter anderem anzusehen:
- vereinsschädigendes Verhalten des Mitgliedes
- grobe Satzungsverstöße durch das Mitglied
- Nichterfüllung der Mitgliederpflichten einschließlich der Nichtzahlung von Mitgliedsbeiträgen über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten trotz Mahnung
- Verletzung von Treuepflichten durch das Mitglied
- Störungen des Vertrauensverhältnisses zum Vorstand und zu anderen Vereinsmitgliedern
- Verleumdung und Beschimpfungen etc. von Vorstandsmitgliedern oder anderen Vereinsmitgliedern durch das Mitglied
- Querulatorisches oder den Vereinsfrieden und die Vereinsarbeit störendes Verhalten gegenüber dem Vorstand oder gegenüber anderen Vereinsmitgliedern sowie Verursachung von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern und vergleichbares Verhalten - Beeinträchtigung und Störung des Tagesablaufs der Betreuungseinrichtung
- jedes Verhalten des Mitgliedes, das sich gegen die pädagogische Konzeption und die pädagogische Arbeit des Vereins richtet.
Für den Fall des Ausschlusses des Mitgliedes bleibt im Interesse des Kindeswohls die Betreuung des Kindes bis zum Ablauf des laufenden Kindergartenjahres sichergestellt. Näheres regelt der Betreuungsvertrag. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Vor der Beschlussfassung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. In dem Beschluss über den Ausschluss, der dem Mitglied in Schriftform, per Fax, Email oder SMS etc. mit Unterschrift bekannt zu geben ist, ist der Ausschlussgrund anzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Vorstandsbeschlusses beim Vorstand ebenfalls in der oben genannten Form eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift einzuberufen. Macht ein Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Anfechtung nicht mehr möglich ist. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Über den Ausschluss eines Vereinsmitglieds, das zum Vorstand gehört, entscheidet die Mitgliederversammlung. Alle übrigen Bestimmungen zum Verfahrensablauf bei einem Ausschluss gelten entsprechend.
6. Die Elterninitiative ist eine von der Erziehungspartnerschaft zwischen Eltern und Betreuungseinrichtung geprägte konstitutive Grundlage der Vereinsstruktur und der Vereinsarbeit. Der Verein finanziert seine Aufgabenerfüllung über öffentliche Mittel und über Eigenleistungen sowie Eigenmittel. Die Mitarbeit von Eltern in den vielfältigen Aufgabenbereichen ist daher vorgesehen. Über Regelungen hierzu wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung entschieden. Über die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages zur Deckung der Trägeraufwendungen beschließt die jährliche Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung des jeweiligen Bedarfs des Vereins. Der monatliche Erstbeitrag je Mitglied wird von der Gründungsversammlung festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung hat spätestens drei Wochen vor dem Termin in Textform (schriftlich, per Fax, per Mail oder SMS) unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse, E-Mailadresse, Fax- oder Handynummer gerichtet ist.
2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies mindestens ein Drittel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet, soweit die Versammlung nicht einen anderen Versammlungsleiter wählt.
4. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes, die Beschlussfassung über den jährlichen Haushalts- und Wirtschaftsplan, die Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge und Beitragsordnungen, die Beschlussfassung über den Ausschluss eines Vorstandsmitglieds und über die Berufung eines Vereinsmitglieds gegen den Ausschluss aus wichtigem Grund sowie die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit in dieser Satzung nichts anderes festgelegt ist. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zur betreffenden Versammlung ordnungsgemäß eingeladen worden ist. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Über Satzungsänderungen kann nur beschlossen werden, wenn dies ausdrücklich in der Tagungsordnung der Einladung angekündigt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
6. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse, wird ein Protokoll gefertigt. Das Protokoll muss vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet sein. Das Protokoll soll im Fall von Abstimmungen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen sowie der Enthaltungen enthalten, sofern keine einstimmige Beschlussfassung vorliegt. Enthaltungen gelten als Nein-Stimmen.
§ 7 Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
2. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf, jedoch stets aus einer ungeraden Zahl von Personen.
3. Der Vorstand vertritt den Verein nach Maßgabe des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen, um die laufenden Geschäfte zu besprechen und die notwendigen Beschlüsse zu fassen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds und in eiligen Angelegenheiten ist eine Vorstandssitzung möglichst zeitnah durchzuführen. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernschriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht. § 6 Absatz 6 gilt entsprechend.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er führt die laufenden Geschäfte eigenständig und vertritt den Verein nach außen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, welche unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstandes die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt und die Zuständigkeitsbereiche abgrenzt. Der Vorstand kann auch durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen.
7. Zum Vorstand ist jedes ordentliche stimmberechtigte sowie jedes nicht ordentliche Mitglied wählbar. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der restliche Vorstand ein Ersatz-Vorstandsmitglied bis zur nächsten Vorstandswahl durch die Mitgliederversammlung. Die hauptamtlichen Mitarbeiter*innen können trotz Mitgliedschaft im Verein lediglich das Amt des Beisitzers ausüben. Eine Ausübung der sonstigen unter Punkt 3 genannten Ämter ist ausgeschlossen.
8. Mitglieder des Vorstands haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 8 Elternmitwirkung
1. Die Aufgaben und das Verfahren über die Bildung und Zusammensetzung der Elternmitwirkungsgremien in der Tageseinrichtung (Elternversammlung, Elternbeirat, Rat der Kindertageseinrichtung) und deren Geschäftsordnung etc. werden vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit im Kinderbildungsgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 9 Geschäftsjahr, Rechnungslegung und Rechnungsprüfung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
2. Der Vorstand hat jedes Jahr innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss (Einnahmen-Ausgabenrechnung und Vermögensübersicht oder Bilanz) aufzustellen.
3. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung des Vorjahres
einschließlich Jahresabschluss auf Richtigkeit, Sachlichkeit, Vollständigkeit sowie die wirtschaftliche Verwendung des Vereinsvermögens zu prüfen und über das Ergebnis vor der
Mitgliederversammlung zu berichten. Finden sich keine Rechnungsprüfer oder entscheidet sich die Mitgliederversammlung gegen deren Bestellung, ist die Mitgliederversammlung berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine externe fachkundige Person mit der Rechnungsprüfung zu beauftragen.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der erschienenen Mitglieder erfolgen.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestimmt.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V. - KV Euskirchen,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.
§ 11 Ermächtigung des Vorstands
Der Vorstand wird ermächtigt, bis zur Eintragung des Vereins im Vereinsregister und bis zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt alle zur Eintragung des Vereins und zur Erreichung der Gemeinnützigkeit notwendigen formalen Änderungen dieser Satzung in eigener Verantwortung vorzunehmen.
Mechernich, den 23.04.2021